AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen an Kunden der Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH, Breisgaustr. 37-39, 77933 Lahr

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „Geschäftsbedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Vermundo Verwertungsgesellschaft aus Lahr (im folgenden „Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH“) und deren Kunden in Bezug auf die Bereitstellung von InsO-Systemen zum Objektsschutz mittels Videoüberwachung und InsO-Cube (Kameras mitsamt Zubehör nebst Software zur Bildaufnahme und zur drahtlosen Übermittlung von Bildaufzeichnungen und Gläubiger Informationssystem ; Nachfolgend als „Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH- InsO-Systeme“ bezeichnet) und damit zusammenhängenden Dienstleistungen insbesondere der Auswertung von Alarmmeldungen in einer Alarmempfangsstelle und ggf. Weitergabe an den Kunden, den Insolvenzverwalter/Kanzlei, oder der Polizei.

1.2 Die Vertragsleistungen von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH nicht anerkannt, auch wenn Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH und dem Kunden, sofern dieser Unternehmer ist. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2. Angebote, Bestellungen

2.1 Soweit von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, erfolgen sämtliche Angebote von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH über Vertragsleistungen freibleibend. Mündliche Nebenabreden binden Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH nicht.

2.2 Verträge über Vertragsleistungen zwischen dem Kunden und Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH kommen durch Bestellung des Kunden auf der Grundlage von Angeboten von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH oder durch Auftragsbestätigung oder Auftragsausführung seitens Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH nach Erhalt einer Bestellung des Kunden zustande.

3. Allgemeine Abwicklungsbestimmungen

3.1 Zur Durchführung der Vertragsleistungen hat der Kunde auf Verlangen von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH jeweils einen oder mehrere Ansprechpartner zu benennen. Die Ansprechpartner sind vom Kunden zu bevollmächtigen, Erklärungen betreffend technische und organisatorische Vertragsabwicklung abzugeben und entgegen zu nehmen.

3.2 Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH führt die Vertragsleistungen selbst oder durch Einschaltung von Dritten als Subunternehmern aus. Soweit Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH Dritte als Subunternehmer einschaltet, haftet Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH für deren Tätigkeit nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen im selben Umfang wie für eigenes Verhalten.

4. Termine, Fristen, Verzug und Unmöglichkeit

4.1 Bei den mit dem Kunden vereinbarten Fristen und Terminen handelt es sich um Regelfristen und –Terminen ohne Fixschuldcharakter.

4.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen für Vertragsleistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.

4.3 Außer im Fall der Vereinbarung von Fixterminen oder bei unberechtigter Leistungsverweigerung gerät Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH nur dann in Leistungsverzug, wenn der Kunde Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH gegenüber die Fristversäumnis angemahnt und eine angemessene Frist zur Erbringung der Vertragsleistung gesetzt hat.

5. Bereitstellung und Installation der Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme

5.1 Die Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme werden dem Kunden für die jeweils vereinbarte Laufzeit zur Miete überlassen. Die Übergabe erfolgt nach Maßgabe der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung entweder

(a) durch Anlieferung der Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme zur anschließenden Installation durch Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH an dem vereinbarten Insolvenz- oder Gebäude Standort

oder

(b) durch Versand an den vereinbarten Ablieferungsort zur anschließenden Installation durch den Kunden selbst. Soweit Ort und Zeitpunkt der Installation und Anlieferung im Vertrag nicht spezifiziert sind, werden diese von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH mit einer Vorlaufzeit von zwei Werktagen mitgeteilt.

5.2 Der Kunde hat in eigener Verantwortung die baulichen, technischen, organisatorischen und sonstigen Voraussetzungen zu schaffen, die für die ordnungsgemäße Aufstellung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere:

(a) Die Beschaffung aller zum Aufstellen und zum Einsatz der Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie Zustimmungen von Grundstückseigentümern, Betriebsräten, Mitarbeitern und sonstigen Dritten;

(b) Die Auswahl eines geeigneten Standortes auf dem Gelände mit ausreichender Standfestigkeit und ausreichender Perspektive, die eine effektive Inso- Überwachung ermöglicht.

(c) Soweit ein Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-System zum Einsatz kommt, das mit externer Stromversorgung arbeitet – die Bereitstellung eines entsprechenden Stromanschlusses zur Stromversorgung des Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-Systems.

5.3 Ist vereinbart, dass die Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH installiert werden, so gilt Folgendes:

(a) Die vermieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme werden von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH auf deren Risiko angeliefert und installiert.

(b) Der Kunde hat sicher zu stellen, dass zum Zeitpunkt der Installation das vom Kunden für den Betrieb vorgesehene Betriebspersonal für eine Einweisung anwesend ist.

(c) Soweit dies von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH verlangt wird, hat der Kunde über die erfolgreiche Inbetriebnahme ein Inbetriebnahmeprotokoll zu unterzeichnen.

5.4 Ist vereinbart, dass die Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme von dem Kunden7dem Insolvenzverwalter(in) selbst am Objekt/Firma installiert werden, so gilt Folgendes:

(a) Die Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme werden auf Kosten und Risiko des Kunden an den vereinbarten Ablieferungsort versandt.

(b) Der Kunde hat die Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme nach der Übergabe am Ablieferungsort unverzüglich auf das Vorliegen äußerlich erkennbarer Schäden, insbesondere Transportschäden, zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH zu melden.

(c) Der Kunde hat die Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme nach erfolgter Übergabe an dem Ablieferungsort unverzüglich an dem vereinbarten Standort/Gebäude zu installieren. Über den Abschluss der Installation ist Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH schriftlich zu unterrichten. Eine Inbetriebnahme darf nur mit Zustimmung von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH und nach Einweisung des vom Kunden benannten Betriebspersonals erfolgen.

5.5 Verzögert sich die Inbetriebnahme durch nicht von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH zu vertretenden Umständen, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH und das von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH für die Inbetriebnahme eingesetzte Personal zu tragen.

6. Nutzungsbedingungen für Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme

6.1 Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH ist berechtigt, im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren die vermieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme während der Mietzeit gegen andere Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen auszutauschen.

6.2 Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH ist berechtigt, an den vermieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systemen Werbung für eigene Zwecke anzubringen bzw. anbringen zu lassen.

6.3 Der Kunde verpflichtet sich, die gemieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme

(a) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH nicht von dem vereinbarten Standort/ Gebäude zu entfernen;

(b) unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften ordnungsgemäß zu behandeln;

(c) nur durch in die Bedienung eingewiesene und zuverlässige Mitarbeiter zu bedienen;

(d) ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen, insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren am Standort.

6.4 Der Kunde darf die gemieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme ohne Erlaubnis von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben.

6.5 Soweit an den gemieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systemen während der Vertragslaufzeit Mängel auftreten oder die InsO-Systeme – gleich aus welchem Grunde – beschädigt werden oder verloren gehen, hat der Kunde Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH darüber unverzüglich zu informieren.

7. Betriebsleistungen der Meldestelle

7.1 Zur Entgegennahme und Bewertung von Alarmmeldungen, die von den gemieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systemen automatisiert drahtlos vom Standort in die Meldezentrale übertragen werden, unterhält Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH während der Vertragslaufzeit eine oder mehrere Meldestellen innerhalb der EU, die während der Vertragslaufzeit durchgängig (je 24 Stunden an 7 Tagen der Woche) mit geschultem Personal besetzt sind.

7.2 Die Betriebsleistungen der Meldestellen von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH erstrecken sich ausschließlich auf Alarmmeldungen, die den Verdacht von strafbarem Verhalten von Personen (insbesondere Diebstahl und / oder Sachbeschädigung) zu Lasten der mit dem Kunden vereinbarten Schutzobjekte im Detektionsbereich der Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme betreffen. Für andere Objekte – auch wenn sich diese im Detektionsbereich der Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme befinden sollten – wird eine Überwachungstätigkeit von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH nicht geschuldet. Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH sorgt dafür, dass die Meldestellen eingehende Alarmmeldungen überprüfen und bei Feststellung erkennbarer Verdachtsmomente eine entsprechende Alarmmeldung an die mit dem Kunden vereinbarten Kontaktpersonen, Insolvenzverwalter(in), Polizei oder privater Wachdienst weitergeben. Die Kontaktpersonen werden von dem Kunden in einem bei der Installation des betreffenden Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-Systems zu übergebenden Alarmprotokoll schriftlich festgelegt.

7.3 Die Verpflichtungen von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH im Rahmen dieser Ziffer 7 sind erfüllt, wenn Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH nach Feststellung erkennbarer Verdachtsmomente gemäß Ziffer 7.2 die benannte Kontaktperson telefonisch erreicht hat oder zwei Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme fehlgeschlagen sind. Eine Gewähr für den Einsatz der Kontaktpersonen am Gebäude/Standort wird von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH nicht übernommen.

8. Vergütung und Zahlungsbedingungen

8.1 Für die gemieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme hat der Kunde die im Kundenvertrag vereinbarte Wochenmiete zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zu zahlen.

8.2 Soweit im Kundenvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Zahlungen des Kunden ohne jeden Abzug binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang zur Zahlung fällig.

8.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist; die Pauschale ermäßigt sich dann bzw. entfällt entsprechend. Davon unberührt bleibt das Recht von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH, einen über die Pauschale hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

9. Vertragslaufzeit, Kündigung

9.1 Ist im Vertrag eine feste Laufzeit oder eine Mindestlaufzeit vereinbart, so kann der Vertrag während der festen Vertragslaufzeit oder der vereinbarten Mindestlaufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

9.2 Soweit keine feste Laufzeit vereinbart oder eine vereinbarte Mindestlaufzeit abgelaufen ist, kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 5 Werktagen gekündigt werden.

9.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH insbesondere vor, wenn der Kunde

(a) ohne Zustimmung von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH Änderungen an den gemieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systemen vornimmt;

(b) mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;

(c) wiederholt oder fortgesetzt gegen die Nutzungsbedingungen gemäß Ziffer 6 verstößt;

(d) gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt.

10. Pflichten bei Vertragsbeendigung

10.1 Im Falle der Vertragsbeendigung ist der Kunde verpflichtet, die gemieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme unverzüglich an Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH zurückzugeben.

10.2 Wird die Rückgabe der gemieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme aus einem von dem Kunden zu vertretenden Grunde verzögert, so ist Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, von dem Kunden für den Zeitraum der Verzögerung bis zur Rückgabe an Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH eine pauschalierte Nutzungsentschädigung entsprechend den für die Vertragslaufzeit vereinbarten Vergütungssätzen zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH durch die verzögerte Rückgabe kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; die Nutzungsentschädigung entfällt oder ermäßigt sich dann entsprechend.

11. Produkteigentum, Zugangsrecht

11.1 Die dem Kunden bereitgestellten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme sind und bleiben Eigentum von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH unverzüglich über jegliche Maßnahmen oder Ereignisse zu informieren, die das Eigentum von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH an den Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systemen beeinträchtigen, insbesondere über Diebstahl, Beschädigung sowie die Geltendmachung von Eigentums- oder Pfandrechten durch Dritte.

11.3 Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH darf die Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme während der üblichen Betriebszeiten des Kunden besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen. Der Kunde hat Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH den hierzu erforderlichen Zugang zum Gebäude/Standort zu verschaffen.

12. Nutzungsrechte an Bildmaterial

12.1 Die Aufnahme von Bildern durch die gemieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme, deren Übertragung an die Meldestelle von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH sowie deren Wiedergabe und Speicherung in der Meldestelle erfolgen ausschließlich im Auftrag und auf Risiko des Kunden. Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH verpflichtet sich, das Bildmaterial ausschließlich für den Zweck der Erbringung der Vertragsleistungen gemäß Ziffer 7 (Meldestelle) zu verwenden. Jegliche Verwendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung des Kunden/des Insolvenzverwalters.

12.2 Der Kunde trägt die Verantwortlichkeit dafür, dass die Aufnahme, Übertragung, Widergabe und Speicherung des Bildmaterials über die gemieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme und die Meldestelle den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Datenschutzrechts und des Schutzes von Persönlichkeitsrechten (insbesondere des Rechtes am eigenen Bild) entspricht. Die Vertragsparteien werden einander im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unverzüglich informieren, wenn Dritte oder Behörden ihnen gegenüber geltend machen, dass durch die Aufnahme, Übertragung, Wiedergabe und Speicherung des Bildmaterials über die gemieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme und die Meldestelle gegen gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften und/oder gegen Rechte Dritter verstoßen wird. Außer in dem Fall eines Verstoßes gegen Ziff. 12.1 Satz 2 stellt der Kunde Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, soweit durch die im Rahmen der Leistungserbringung von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH erstellten Aufnahmen, Übertragungen, Wiedergaben und/oder Speicherungen des Bildmaterials Rechte Dritter verletzt werden oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird und Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH insofern durch Dritte oder Behörden in Anspruch genommen wird.

Die Freistellung bezieht sich auf sämtliche Ansprüche des Dritten sowie auf die hierbei entstehenden eigenen notwendige Auslagen der Rechtsverfolgung und/oder –Verteidigung.

13. Leistungsqualität und Sachmängelansprüche

13.1 Für die gemieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme übernimmt Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH die Gewährleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

13.2 Der Kunde hat etwaige nach der Übergabe auftretende Mängel der Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme unverzüglich nach Feststellung des Mangels Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH zu melden.

13.3 Soweit die gemieteten Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH-InsO-Systeme einen Sachmangel aufweisen, ist Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH berechtigt und verpflichtet, den Mangel nach Wahl von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung zu beheben. Das Recht des Kunden zur Minderung der Vergütung für die Dauer der mangelbedingten Beeinträchtigung des Gebrauchs bleibt unberührt.

13.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt 1 Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist.

13.5 Schadensersatz und Aufwendungsersatz kann der Kunde in allen Fällen dieser Ziffer 13 nur nach Maßgabe der Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 14 verlangen.

14. Haftungsbeschränkung

14.1 Soweit zwischen den Vertragsparteien oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, sind Schadensersatzansprüche des Kunden und Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrunde – insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Gebrauchsmöglichkeiten, Ansprüche Dritter und/oder jegliche sonstige mittelbare und Folgeschäden.

14.2 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 14.1 gilt nicht

(a) im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen;

(b) im Falle des Todes oder der Verletzung von Leib oder Gesundheit einer Person;

(c) soweit Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH für Personenschäden oder Sachschäden an Privatvermögen gemäß zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Produkthaftungsrechtes haftet; und/oder

(d) soweit Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH ausnahmsweise eine Garantiehaftung für die Beschaffenheit von Vertragsleistungen übernommen haben sollte.

14.3 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 14.1 gilt ferner nicht im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH jedoch auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH gemäß Ziffer 14.2 bleibt unberührt.

15. Abtretung, Aufrechnung

15.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten.

15.2 Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

16. Veröffentlichungen

16.1 Der Kunde gestattet Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH, in Marketing-Medien zur Bewerbung der Leistungen von Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH auf den Kunden als Referenzkunden hinzuweisen, insbesondere in Produktpräsentationen für Drittkunden.

16.2 Im Übrigen wird Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH die Zusammenarbeit mit dem Kunden nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden gegenüber Dritten offenbaren.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

17.1 Für den Vertrag mit dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

17.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Kunden und Vermundo Verwertungsgesellschaft mbH sind die Gerichte in Offenburg. Jede Vertragspartei ist daneben berechtigt, die andere Vertragspartei an deren Sitz in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen für den Fall des einstweiligen Rechtsschutzes sind die vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarungen abschließend.